MDCC Arena aka Heinz Krügel Stadion, Kapazität: 30.000
© by Stadion Magdeburg & Stadionwelt (Benjamin Donig)

§1 Geltungsbereich
Diese Stadionordnung gilt im umfriedeten Innenbereich (Arena) und im Außenbereich (sämtliche Zu- und Abgänge sowie anliegenden Parkplatzflächen) des Stadiongeländes, welches bei Veranstaltungen in der Arena zur Nutzung von Besuchern der Veranstaltung zur Verfügung steht. Zum Innenbereich gehört die Arena und alle Flächen bis zur Einzäunung mit den Kassen und Eingängen.

§2 Widmung
  1. Das Stadion gilt vornehmlich der Austragung von Fußballspielen. Darüber hinaus können andere Sportveranstaltungen und Veranstaltungen nichtsportlicher Art mit überregionalem und repräsentativen Charakter durchgeführt werden.
  2. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Nutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichen Recht.
§3 Aufenthalt
  1. Im Geltungsbereich der Stadionordnung darf sich nicht aufhalten, wer übermäßig alkoholisiert ist oder unter Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigen Mitteln steht; gefährliche oder verbotene Gegenstände bei sich führt; die Absicht hat, die Sicherheit anderer oder die des Stadionbetreibers zu gefährden oder gegen den ein Stadionverbot ausgesprochen wurde.
  2. Im Innenbereich dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalbt der Stadionanlage auf Verlangen des Kontroll- und Ordnungsdienstes oder der Polizei vorzuweisen.
  3. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes oder der Polizei andere Plätze als auf der Eintrittskarte vermerkt - auch in anderen Blöcken - einzunehmen.
  4. Für den Aufenthalt in der Arena an veranstaltungsfreien Tagen gelten die im Einvernehmen mit den Stadionnutzern getroffenen Anordnungen des Hausrechtsinhabers und ergänzend die Bestimmung dieser Stadionordnung.

Heinrich Germer Stadion, Kapazität: 6.000 (Spielstätte von MSC Preußen)
© by Die Fans (Stephan R.T.)

§4 Eingangskontrolle zum Innenbereich
  1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten des Innenbereiches verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdiens seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  2. Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
  3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen könnenund Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Innenbereiches zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besuchern auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
§5 Verhalten
  1. Innerhalb des Stadiongeländes hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder- mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
  2. Wer sich auf dem Stadiongelände aufhält hat den Anordnungen des Kontroll-, des Ordnungs-, des Rettungsdienstes, der Polizei, der Feuerwehr sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
  3. Der Fahrzeugverkehr im Geltungsbereich der Stadionordnung kann durch Weisungen des Ordnungsdienstes sowie sonstiger Berechtigter beschränkt oder untersagt werden.
  4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
§6 Verbote

    A.   Den Besuchern des Innebereiches ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
  1. Waffen jeder Art,
  2. Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können,
  3. Gasssprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen,
  4. Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind,
  5. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reiskoffer,
  6. Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,
  7. Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 120 cm oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist,
  8. mechanisch betriebene Lärminstrumente,
  9. alkoholische Getränke aller Art,
  10. Tiere,
  11. Laserstifte,
  12. Schriftstücke, Zeichnungen, Symbole oder Fahnen politischen, ideologischen oder werblichen Charakters sowie sämtliche Gegenstände, die kommerziellen Zielen dienen und von Dritten gesehen werden können,
  13. rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- oder linksradikales Propagandamaterial.
    B.   Verboten ist den Besuchern weiterhin:
  1. Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
  2. Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume) zu betreten,
  3. das Werfen von Gegenständen, die andere gefährden können.
  4. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen,
  5. ohne Erlaubnis der Stadt oder des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Druchsachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen,
  6. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben,
  7. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen,
  8. das Provozieren anderer Zuschauer zu Hass und Gewalt gegenüber den Unparteiischen, Spielern oder sonstigen Personen,
  9. das Einbringen bzw. offene Tragen von Zeichen oder Symbolen rassistischer oder ausländerfeindlichen Inhalts sowie das Rufen bzw. Absingen solcher Inhalte,
  10. ohne Erlaubnis des Stadionbenutzers:
    - das Stadiongelände mit Fahrzeugen aller Art zu befahren
    - Waren, Zeitungen, Zeitschriften und Eintrittskarten zu verkaufen sowie Werbematerial wie Warenproben und Prospekte zu verteilen
    - Sammlungen jeder Art durchzuführen

Ernst Grube Stadion, Kapazität: 25.800 (abgerissen seit 2005)

© by Stadionwelt (Mike Mad Butcher & Heiko K.)

§7 Haftung
  1. Das Betreten und Benutzen des Stadiongeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden von Besuchern wird vertraglich und deliktisch nur gehaftet, soweit dem Veranstalter oder den von ihm eingesetzten Personen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die gilt auch für Schäden aus der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und Schäden die von Dritten oder Besuchern verursacht wurden.
  2. Unfälle oder Schäden sind unverzüglich dem Veranstalter / Betreiber zu melden.
§8 Zuwiderhandlungen
  1. Personen, die gegen die Vorschriften oder Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Arena- bzw. einem bundesweitem Stadionverbot belegt werden.
  2. Begründet dieser Verstoß den Verdacht einer strafbaren Handlung, wird Strafanzeige erstattet werden.
  3. Stadionverbote können auch erteilt werden, wenn Verstöße im näheren Umfeld des Stadions, z.B. auf den Fußwegverbindungen zwischen Haltestellen und Stadion oder den Parkplatzflächen festgestellt werden.
  4. Stadionverweisungen können vom Kontroll- und Ordnungsdienst oder der Polizei auch gegenüber Personengrußßen ausgesprochen werden, wenn konkrete Verstöße einzelnen Personen nicht zugeordnet werden können, das Verhalten aber den Gruppenmitgliedern insgesamt zugerechnet werden kann.
  5. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und - soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden - nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
MAGEDBURG, IM OKTOBER 2006